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Investmentsteuerreform 2018 - das sollten Sie wissen
14.11.2017 01:00

Investmentsteuerreform 2018 - das sollten Sie wissen

Systemwechsel für Publikumsfonds ab 2018

Der Gesetzgeber ändert ab 1. Januar 2018 das Besteuerungsprinzip für Publikumsfonds. Bislang werden Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger behandelt: Nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der Fonds. In Deutschland aufgelegte Fonds müssen erstmalig ab 2018 Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit stellt der Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich.

Teilfreistellungen zum Ausgleich für Vorbelastung auf Fondsebene

Zum Ausgleich werden dann – unabhängig davon, ob der Fonds in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurde – Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fonds bei der Abgeltungsteuer auf der Anlegerebene teilweise freigestellt: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25 Prozent) 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Unter dem Strich kommt es für Sparer praktisch zu keiner Mehrbelastung.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Generell gilt: Die depotführenden Stellen in Deutschland ermitteln rückblickend einen so genannten Basisertrag. Er beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses gemäß Bewertungsgesetz (vgl. § 203 Absatz 2) multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresbeginn. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Sofern ein Fonds nicht ausschüttet (thesauriert) oder einen geringeren Betrag als den Basisertrag ausschüttet, gilt die Differenz zum Basisertrag als so genannte Vorabpauschale. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Anleger einen Mindestbetrag zu versteuern hat. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. Abhängig vom Anlageschwerpunkt des Fonds gilt für die Vorabpauschale die entsprechende Teilfreistellung. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden. Das ist vor allem für Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds eine starke Vereinfachung.

Wertsteigerungen ab 2018 steuerpflichtig – Freibetrag für „Alt-Anteile“

Aufgrund des neuen Besteuerungsprinzips gelten alle Fondsanteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als verkauft und zum Beginn des 1. Januar 2018 wieder als angeschafft. Die fiktiven Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, soweit vor 2009 angeschaffte Anteile als veräußert gelten. Ansonsten sind sie steuerpflichtig. Sie sind erst bei tatsächlicher Veräußerung zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerungen von Anteilen, die die Anleger vor 2009 gekauft haben, ab 2018 sind damit grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings mildert ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für die ab 1. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne dieser Alt-Anteile die Aufhebung des Bestandsschutzes. Für die meisten Privatanleger dürfte dieser Ausgleich ausreichend sein.

Spezialfonds: Besteuerung bleibt weitgehend gleich

Spezialfonds hingegen werden weitgehend wie bisher besteuert. Positiv für die Spezialfonds-Anleger ist, dass ab 2018 bestimmte Gewinne aus dem Verkauf von bestimmten Kapitalforderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen zählen, die steuerpflichtig sind und unabhängig von einer Ausschüttung beim Anleger erfasst werden müssen. Allerdings gelten dann sämtliche Gewinne, die derzeit nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge.

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