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Was ändert sich in 2018 – von Banken bis Versicherungen
23.12.2017 01:00

Was ändert sich in 2018 – von Banken bis Versicherungen

Banken

 Für Bankkunden bringt das neue Jahr gleich mehrere Änderungen. Sie haben alle das Ziel, Verbraucher besser zu schützen. Das gelingt mal mehr, mal weniger gut. Ab dem 13. Januar 2018 treten neue Regeln für Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen und Onlinebanking in Kraft. So gilt bei Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte ­sowie im Onlinebanking eine neue Haftungsgrenze von 50 Euro. Bisher lag die Grenze bei 150 Euro.
 

Bereits zehn Tage zuvor, am 3. Januar, greift die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II). Sie wird Wertpapiergeschäfte in der EU neu regeln. Demnach muss jedes Kundentelefonat mit einem Berater, an dessen Ende ein Wertpapier geordert werden könnte, mitgeschnitten werden. Dadurch soll sich vor Gericht leichter nachweisen lassen, ob im Beratungsgespräch auch ausreichend über die Risiken der empfohlenen Geldanlage gesprochen wurde. Wer den Mitschnitt nicht will, muss sich in einer Filiale beraten lassen oder bei einer ­Onlinebank selbst handeln. Bankenverbände nennen das Prozedere aufwendig, denn die Aufzeichnungen müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

Ebenso neu ist die Geeignetheitserklärung: Anders als beim 2010 eingeführten Beratungsprotokoll steht das Ergebnis des Gesprächs im Vordergrund. Die Bank muss ihren Kunden ­genau darlegen, weshalb ein in der ­Beratung empfohlenes Wertpapier besonders geeignet ist, die Anlagewünsche des Kunden zu erfüllen. Das empfohlene Produkt muss zu den Wertpapierkenntnissen und -erfahrungen des Kunden passen und zu seiner Bereitschaft, Verluste zu ertragen. Anlagen wie Tages- oder Festgeld unterliegen nicht der Protokollierungspflicht.

 
Zudem verspricht MiFID II mehr Transparenz bei den Kosten der empfohlenen Wertpapiere. Kunden bekommen in einer genauen Kostenaufstellung vorgerechnet, wie viel sie das Finanzprodukt in Euro und Cent kostet, beim Kauf, bei einem späteren Verkauf sowie an Gebühren. Daneben muss die Bank zeigen, mit welchen laufenden Kosten der Kunde rechnen muss und was das Geldinstitut – etwa bei Fonds – an jährlichen Bestandsprovisionen einstreicht. Gewinnmargen, die Banken bei Festpreisgeschäften kassieren, müssen nicht offengelegt werden.

Aus Sicht von Verbraucherschützern greifen die neuen Regeln hier zu kurz. Laut MiFID II sind Provisionen nur dann erlaubt, wenn sie dem Kunden gegenüber offengelegt werden und sie dazu dienen, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern. Laut dem Regelwerk soll aber schon ein weitverzweigtes Filialnetz mit Beratern vor Ort als Qualitätsverbesserung gelten. Sparkassen und Genossenschaftsbanken dürfte das freuen.

Betriebsrenten

Sie hat mehrere Namen: Zielrente oder – nach der Bundesarbeitsministerin – Nahles-Rente. Die neue Art einer Betriebsrente ist aber nichts weniger als eine Revolution in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bislang müssen alle Verträge Sicherheiten enthalten, was angesammeltes Kapital und Renten anbelangt. Oft sind zumindest die eingezahlten Summen zu Rentenbeginn zu garantieren, und die monatlichen Auszahlungen an Betriebsrentner dürfen nicht sinken. Bei der Nahles-Rente sind solche Zusagen hingegen explizit verboten. Auch haftet der Arbeitgeber bisher üblicherweise für künftige Leistungen an die Beschäftigten. Diese Haftung ist bei dieser Rente ausgeschlossen. Ebenfalls neu: Bislang mussten sich Arbeitnehmer meist aktiv für eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden. Die neue Rente hingegen ist unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch.

Damit es in einer bestimmten Branche zu einer Nahles-Rente kommt, muss erst ein entsprechender Tarifvertrag existieren. Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, bleiben außen vor, falls sie sich nicht freiwillig anschließen. Die neue Rente startet offiziell Anfang 2018, wird aber vermutlich erst 2019 komplett eingerichtet sein.

Über die Nahles-Rente hinaus gibt es ab Anfang 2018 für die gesamte betriebliche Altersversorgung einige Neuerungen. Aktuell darf jeder Arbeitnehmer bis zu vier Prozent der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben einzahlen. Das sind derzeit 3.048 Euro pro Jahr. Steuerfrei sind unter bestimmten Vo­raussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Nun sind sogar acht Prozent der – dann erhöhten – Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Das sind stolze 6.240 Euro pro Jahr. Die zusätzlichen 1.800 Euro entfallen, die Grenze von vier Prozent bei den Sozialabgaben besteht weiterhin.

Grundidee hinter der staatlichen Förderung: Im Ruhestand zahlen die meisten Arbeitnehmer geringere Steuern als während der Berufstätigkeit, außerdem können Sozialabgaben sinken oder komplett entfallen. All dies führt unter bestimmten Voraussetzungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen.

Gesetzliche Rente

Da wird sich Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm (CDU) freuen: Die Rente bleibt im nächsten Jahr nicht nur sicher, sondern sie wird wahrscheinlich Mitte 2018 auch steigen. 2017 waren die Renten um 1,9 Prozent im Westen und um 3,59 Prozent im Osten gestiegen, im Vorjahr hatte das Plus sogar 4,25 und 5,95 Prozent betragen.

Sicher ist, dass der Beitrag zur Rentenversicherung 2018 niedriger ausfallen wird. Derzeit liegt er bei 18,7 Prozent und wird vom nächsten Jahr an auf 18,6 Prozent gesenkt. Alle übrigen Steuersätze und Grenzen in der Sozialversicherung finden Sie in der Tabelle oben.

Immobilien

Ab 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Mit drei wesentlichen Änderungen sollen die Rechte von Bauherren ­gestärkt werden: Bauverträge müssen künftig verbindliche Angaben enthalten, wann das Projekt fertiggestellt wird. Das gilt auch für Subunternehmer.

Zudem müssen Bauunternehmen vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung anfertigen. Dabei müssen sie einen genauen Überblick zu den Leistungen und Materialien geben. So sollen Angebote vergleichbarer werden. Neu ist auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Bauverträge, die nicht über ­einen Notar geschlossen wurden.

Kindergeld

2018 wird das Kindergeld um zwei Euro monatlich angehoben. Für das erste und zweite Kind gibt es 194 Euro monatlich, für das dritte 200 Euro und für weitere Kinder monatlich 223 Euro. Ab 2018 können Kindergeldleistungen höchsten sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Bisher lief die Antragsfrist vier Jahre.

Riester und Rürup

Bei der Riester-Rente steigt die maximale Grundzulage von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Für Kinder, die nach 2008 geboren wurden, gibt es 300 Euro, für ältere 185 Euro. Bei der Rürup-Rente ändert sich turnusmäßig der Anteil der Beiträge, die von der Steuer abgesetzt werden können, von 84 auf 86 Prozent. 2025 können Beiträge dann komplett abgesetzt werden. Im Gegenzug werden Rürup-Rentner sukzessive immer höher besteuert. Ab 2040 im vollen Umfang.

Steuern auf Fonds

Durch die Reform des Investmentsteuergesetzes gibt es ein ganzes Bündel von neuen Regeln, die einerseits kompliziert sind und andererseits richtig wehtun können.

Bislang waren in Deutschland Erträge auf der Ebene von Fonds selbst komplett steuerfrei, nur die Anleger wurden besteuert. Deutsche Publikumsfonds führen ab 2018 auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden und Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an den Fiskus ab. Reine Rentenfonds sind davon nicht betroffen. Erst im zweiten Schritt werden Erträge an die Anleger ausgeschüttet. Sie bekommen also zunächst weniger ausgezahlt.

Im Gegenzug gibt es eine Teilfrei­stellung. Die richtet sich nach dem Fondstyp: Bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil) werden 30 Prozent freigestellt. Für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil sind 15 Prozent vorgesehen, für Misch­fonds mit geringerem Aktienanteil gibt es keine Freistellung. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent freigestellt, bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.

Bei Indexfonds ist es nicht entscheidend, ob der ETF auf Swaps basiert oder die Aktien des Index tatsächlich kauft. Es zählt für die steuerliche Behandlung beim Privatanleger allein, was der ETF in seinem sogenannten Trägerportfolio hat: Liegen etwa bei einem ETF auf den DAX auch japanische Aktien, aber der Swap-Partner garantiert die Performance des DAX, dann ist für die Einstufung als Aktienfonds nur maßgeblich, dass mindestens 51 Prozent an Aktien im Trägerportfolio liegen.

Die 100.000-Euro-Grenze

Doch damit nicht genug. 2018 fällt auch die Regel, dass bei vor 2009 angeschafften Fondsanteilen die Verkaufsgewinne steuerfrei sind. Nur Gewinne aus Altanteilen, die bis zum Jahresende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne auflaufen, bleiben ab 2018 in jedem Fall verschont. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 ­angeschafft wurden und ab 2018 neu entstehen, werden dagegen nur bis einmalig 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei gestellt. Unabhängig vom Kauf­datum gelten dann alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 als fiktiv wieder angeschafft. So wird jeder ab 2018 neu erwirtschaftete Euro oberhalb des Freibetrags steuerpflichtig.

Wenn einem die 100.000 Euro nicht ausreichen, kann man alte Fondsanteile auf Ehepartner oder Kinder übertragen und de facto den Freibetrag hebeln, denn er gilt personenbezogen; der Status der verschenkten Wertpapiere als begünstigte Altanteile geht auf den neuen Eigentümer über. Auch ihm steht ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Wann eine solche Schenkung erfolgt, ist laut Finanzministerium völlig egal. Wer Fondsanteile übertragen will, sollte aber die Regeln der Schenkungsteuer beachten. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei übertragen; beim Übertrag von ­Eltern auf Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, bei Großeltern auf Enkel sind es 200.000 Euro. Da Kinder als vollwertige Steuerbürger zählen und ihnen daher die üblichen Freibeträge zustehen, bleiben bei ihnen Wertpapier­erträge bis zu 9.657 Euro pro Jahr (ab 2018: 9.837 Euro) steuerfrei. Doch Vorsicht: Geschenkt ist geschenkt, sonst spielt der Fiskus nicht mit.

Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen. Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater mit der Erklärung beauftragt, hat künftig bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres Zeit. Das heißt: Die Steuererklärung 2018 muss erst Ende Februar 2020 beim Finanzamt abgegeben werden.

Versicherungen

Ab 23. Februar greift ein Gesetzes­paket, das eine Richtlinie der Europäischen Union mit dem Kürzel IDD umsetzt. Mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Versicherungsvertrieb sind das Ziel. Kunden erhalten ab dann mehr Informationen. So müssen sie erfahren, in wessen Auftrag der Vermittler oder Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar oder eine Provision erhält und wer diese bezahlt. Zudem darf die Vergütung, die ein Vermittler vom Versicherer erhält, nicht mit dessen Pflicht kollidieren, im Interesse des Kunden zu handeln.

Nächster Punkt: Alle Vertriebskanäle werden gleich behandelt. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dürfen künftig sowohl Honorare als auch Provisionen kassieren. Bislang durfte letztere Gruppe lediglich – von einem eventuellen Abschluss unabhängige – Honorare kassieren. Zudem dürfen Makler erstmals Provisionen an den Kunden weitergeben, solange sie für die laufende Betreuung fällig werden.

Auch Vermittler, die ausschließlich im Internet aktiv sind, etwa Vergleichs­portale, müssen dem Kunden eine Beratung anbieten. Der Kunde kann diese Möglichkeit allerdings ablehnen.

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